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Barrierefreie Website

Digitale Barrierefreiheit

Gilt die neue Gesetzesänderung für Ihre Website?

Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bestimmte Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote, wie Websites barrierefrei zu gestalten. Ob Ihr Unternehmen dazu gehört, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Kontaktieren Sie uns jetzt und finden Sie heraus, ob Ihr Unternehmen betroffen ist!

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Warum barrierefrei?

1 Digitale Angebote für wirklich alle zugänglich
2 Barrierefreiheit ist rechtlich vorgeschrieben
3 Rechtliche Risiken frühzeitig vermeiden
4 Barrierefreiheit stärkt Sichtbarkeit in Suchmaschinen

Der Weg zu Ihrer BFSG-konformen Webseite

01

Analyse

Der Weg zu Ihrer BFSG-konformen Website beginnt damit, Ihre Website vollständig zu durchleuchten und mögliche Fehler zu identifizieren, die zu einem Gesetzesverstoß führen könnten. Unsere Ergebnisse halten wir für Sie in einem Prüfbericht fest.

02

Umsetzung

Nachdem wir die Verstöße in unserem Fehlerbericht identifiziert haben, setzen wir die erforderlichen Maßnahmen gezielt um. Kritische Fehler und Verstöße, die potenziell zu hohen Strafen führen könnten, werden von uns mit höchster Priorität behoben, um Sie schnellstmöglich vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen.

03

Absicherung

Sobald wir mit der Arbeit an Ihrer Website beginnen, erstellen wir gemeinsam mit der Anwaltskanzlei LSH aus Pforzheim eine Barrierefreiheitserklärung. Diese zeigt den Behörden, dass Sie die Barrierefreiheit Ihrer Website ernst nehmen. Der Weg zur perfekt barrierefreien Seite ist oft lang – wir begleiten Sie dabei gerne und stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Das viergrad Prüfsiegel

Hinter dem viergrad Prüfsiegel steckt eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Diese erstellen wir gemeinsam mit Andreas Lingenfelser von LSH Rechtsanwälte in Pforzheim. Unser Prüfsiegel zeigt, dass Sie sich dem Thema Barrierefreiheit im Netz bereits angenommen haben. Zuständige Prüfstellen können dadurch leicht identifizieren, dass Sie bereits an der Umsetzung des Gesetzes arbeiten, wodurch Sie Abmahnungen und Strafzahlungen vermeiden können.

FAQ

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zielt darauf ab, die digitale Barrierefreiheit für alle Menschen zu verbessern, insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Im Mittelpunkt steht dabei die Verpflichtung von Unternehmen, ihre digitalen Angebote wie Websites und Apps so zu gestalten, dass sie für alle Nutzer zugänglich sind – unabhängig von deren körperlichen oder technischen Voraussetzungen. Für die Web-Barrierefreiheit bedeutet das, dass Websites klar strukturiert, leicht navigierbar und für Screenreader sowie andere Hilfsmittel optimiert sein müssen. Inhalte wie Texte, Bilder oder Videos müssen für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen verständlich und zugänglich gemacht werden. Dazu gehören unter anderem aussagekräftige Bildbeschreibungen (Alt-Texte), klare Überschriftenstrukturen und Untertitel für Videos. Das BFSG fordert Unternehmen auf, diese Barrierefreiheit umzusetzen, um rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, Strafen zu vermeiden und gleichzeitig eine größere Zielgruppe anzusprechen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft sowohl öffentliche als auch private Akteure, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten. Öffentliche Stellen wie Behörden und kommunale Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Websites und digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten, sodass sie für alle zugänglich sind. Auch private Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Online-Angebote den Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen. Dies betrifft unter anderem Webseiten, die Dienstleistungen wie E-Commerce, Online-Terminbuchungen oder andere digitale Dienstleistungen anbieten. Machen Sie unseren Test und erfahren Sie in wenigen Klicks, ob Sie vom BFSG betroffen sind!

Unternehmensseiten, die nicht barrierefrei sind, müssen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Zudem können betroffene Nutzer und Interessenverbände Abmahnungen aussprechen oder rechtliche Schritte einleiten. In einigen Fällen drohen auch Schadensersatzforderungen, wenn Menschen mit Behinderungen aufgrund von Barrieren keinen Zugang zu wichtigen Dienstleistungen erhalten. Besonders kritisch wird es, wenn gesundheitliche Risiken ins Spiel kommen. Websites, die blinkende oder flackernde Inhalte verwenden, könnten bei Menschen mit photosensitiver Epilepsie Anfälle auslösen. In solchen Fällen sind die Folgen besonders gravierend, da Betroffene neben rechtlichen Schritten auch Schadensersatz für gesundheitliche Beeinträchtigungen fordern können.

Während Verstöße wie fehlende Alt-Texte, unzugängliche Formular oder schlechte Kontraste die Bedienbarkeit einer Webseite einschränken, können andere Verstöße für bestimmte Nutzer sogar zu gesundheitlichen Problemen und langfristigen Schäden führen. Besonders besorgniserregend sind dabei Verstöße, die nicht nur die Bedienbarkeit der Website beeinträchtigen, sondern auch gesundheitliche Risiken für bestimmte Nutzer mit sich bringen können. So kann beispielsweise die Nichteinhaltung der Richtlinie “2.3.1 Grenzwert von dreimaligem Blitzen” für Menschen mit Photosensitiver Epilepsie zu Anfällen und anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen.

Nicht jeder muss das BFSG beachten. Es betrifft vor allem Unternehmen und Institutionen, die elektronische Dienstleistungen anbieten, wie E-Commerce, digitale Kommunikation oder Online-Terminbuchungen. Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro oder weniger als 10 Angestellten sind momentan von den Regelungen befreit. Doch auch wenn das BFSG (noch) nicht verpflichtend für Ihr Unternehmen ist, gibt es einige Gründe, Ihre Webseite trotzdem barrierefrei zu gestalten.

Laut statistischem Bundesamt leben in Deutschland knapp 8 Millionen Menschen mit Behinderungen, die häufig auf die barrierefreie Gestaltung von Inhalte im Netz angewiesen sind, um diese trotz ihrer Einschränkung nutzen zu können. Barrierefreiheit im Netz wird aber nicht nur durch die hohe Anzahl an Betroffen immer relevanter für Unternehmen, sondern ab 2025 auch gesetzlich verpflichtend. Barrierefreiheit ist daher nicht nur ein rechtliches Muss, sondern auch ein zentraler Aspekt eines erfolgreichen digitalen Auftritts. Eine barrierefreie Internetseite verhindert nicht nur unnötige Bußgelder und Strafen, sondern zeigt, dass Ihr Unternehmen Wert auf Inklusion legt und die individuellen Bedürfnisse aller Nutzer ernst nimmt. Gleichzeitig bevorzugen Suchmaschinen Websites, die gut strukturiert und leicht zugänglich sind. Barrierefreie Websites haben daher bessere Chancen auf höhere Platzierungen in den Suchergebnissen, da Faktoren wie Ladezeit, mobile Optimierung und einfache Navigation direkt in die Bewertung einfließen.

Ob das BFSG im B2B auch von Relevanz ist beschäftigt aktuell einige Webseitenbetreiber. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zielt hauptsächlich auf digitale Produkte und Dienstleistungen ab, die sich an Verbraucher (B2C) richten. Unternehmen, die im B2B-Bereich tätig sind, sind grundsätzlich nicht direkt von den Anforderungen des BFSG betroffen, wenn ihre Angebote ausschließlich für Geschäftskunden bestimmt sind. Barrierefreiheit im B2B ist also in den meißten Fällen nicht verpflichtend, Ihre Internetseite barrierefrei zu gestalten kann Ihnen allerdings andere Vorteile, wie bessere Platzierungen in Suchmaschinen und gesteigerte Reichweite einbringen. Deshalb könnte es in einigen Fällen sinnvoll sein, auch B2B-Websites und digitale Angebote barrierefrei zu gestalten, insbesondere wenn davon ausgegangen werden kann, dass Menschen mit Behinderungen diese ebenfalls nutzen.

Um eine Internetseite barrierefrei zu gestalten, muss sie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) erfüllen, die die Aspekte Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit abdecken. Die Einhaltung dieser Prinzipien wurde im BFSG festgelegt und soll sicherstellen, dass Websites von allen Usern unabhängig von deren möglichen Einschränkungen besucht und genutzt werden können. Um die eigene Website BFSG-konform zu gestalten, müssen Unternehmen einige Standards erfüllen, die sowohl im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz als auch in den WCAG weiter erläutert werden. Kontaktieren Sie uns gerne für konkretere Informationen.

Die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) unterscheiden zwischen drei Konformitätsstufen: A, AA und AAA. Jede dieser Stufen definiert einen anderen Grad an Barrierefreiheit und legt fest, wie gut eine Website oder Anwendung den Anforderungen unterschiedlicher Nutzergruppen entspricht. Stufe A: In der niedrigsten Konformitätsstufe sind grundlegende Anforderungen an die Barrierefreiheit enthalten. Sie adressiert kritische Barrieren, die den Zugang für Menschen mit Behinderungen komplett verhindern könnten. Websites, die diese Stufe erfüllen, bieten grundlegende Zugänglichkeit, jedoch ohne tiefere Optimierungen. Stufe AA: Die mittlere Stufe gilt als Standard für gesetzliche Vorgaben, wie sie auch im BFSG gefordert werden. Stufe AA stellt sicher, dass die meisten Barrieren beseitigt sind und die Website für eine breite Nutzergruppe zugänglich ist. Dazu gehören unter anderem gut strukturierte Inhalte, klare Navigationselemente und die Optimierung für Screenreader. Stufe AAA: Diese höchste Stufe umfasst alle Anforderungen und stellt sicher, dass eine Website auch für Menschen mit sehr speziellen Bedürfnissen barrierefrei ist. Sie wird in der Praxis selten vollständig erreicht, ist aber ein erstrebenswertes Ziel für Unternehmen, die besonders hohen Wert auf Inklusion legen.

In Deutschland müssen Unternehmen gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die WCAG-Stufe AA erreichen. Diese Konformitätsstufe stellt sicher, dass digitale Angebote für eine breite Nutzergruppe zugänglich sind, einschließlich Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen. In Stufe AA sind beispielsweise gut strukturierte Inhalte, klare Navigation und die Optimierung für Screenreader beinhalten.