BFSG Leitfaden: Barrierefreiheit für Websites und Apps
Author: viergrad
Veröffentlicht am: 29.10.2024
Aktualisiert am: 19.11.2024

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zielt darauf ab, die digitale Barrierefreiheit für alle Menschen zu verbessern, insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Im Mittelpunkt steht dabei die Verpflichtung von Unternehmen, ihre digitalen Angebote wie Websites und Apps so zu gestalten, dass sie für alle Nutzer zugänglich sind – unabhängig von deren körperlichen oder technischen Voraussetzungen.
Für die Web-Barrierefreiheit bedeutet das, dass Websites klar strukturiert, leicht navigierbar und für Screenreader sowie andere Hilfsmittel optimiert sein müssen. Inhalte wie Texte, Bilder oder Videos müssen für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen verständlich und zugänglich gemacht werden. Dazu gehören unter anderem aussagekräftige Bildbeschreibungen (Alt-Texte), klare Überschriftenstrukturen und Untertitel für Videos.
Das BFSG fordert Unternehmen auf, diese Barrierefreiheit umzusetzen, um rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, Strafen zu vermeiden und gleichzeitig eine größere Zielgruppe anzusprechen.
Wann tritt das BFSG in Kraft?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Datum sind Unternehmen und öffentliche Stellen verpflichtet, ihre digitalen und physischen Produkte sowie Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig auf die Gesetzesänderung vorbereiten und sich mit dem BFSG vertraut machen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen und potenzielle Strafen zu vermeiden.
Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft sowohl öffentliche als auch private Akteure, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten. Öffentliche Stellen wie Behörden und kommunale Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Websites und digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten, sodass sie für alle zugänglich sind.
Auch private Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Online-Angebote den Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen. Dies betrifft unter anderem Webseiten, die Dienstleistungen wie E-Commerce, Online-Terminbuchungen oder andere digitale Dienstleistungen anbieten.
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Was droht bei Missachtung des BFSG?
Unternehmen, die bis zum 28. Juli 2025 nicht barrierefrei sind, müssen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Zudem können betroffene Nutzer und Interessenverbände Abmahnungen aussprechen oder rechtliche Schritte einleiten. In einigen Fällen drohen auch Schadensersatzforderungen, wenn Menschen mit Behinderungen aufgrund von Barrieren keinen Zugang zu wichtigen Dienstleistungen erhalten.
Besonders kritisch wird es, wenn gesundheitliche Risiken ins Spiel kommen. Websites, die blinkende oder flackernde Inhalte verwenden, könnten bei Menschen mit photosensitiver Epilepsie Anfälle auslösen. In solchen Fällen sind die Folgen besonders gravierend, da Betroffene neben rechtlichen Schritten auch Schadensersatz für gesundheitliche Beeinträchtigungen fordern können.

Welche WCAG Verstöße sind besonders kritisch?
Während Verstöße wie fehlende Alt-Texte, unzugängliche Formular oder schlechte Kontraste die Bedienbarkeit einer Webseite einschränken, können andere Verstöße für bestimmte Nutzer sogar zu gesundheitlichen Problemen und langfristigen Schäden führen.
Besonders besorgniserregend sind dabei Verstöße, die nicht nur die Bedienbarkeit der Website beeinträchtigen, sondern auch gesundheitliche Risiken für bestimmte Nutzer mit sich bringen können.
So kann beispielsweise die Nichteinhaltung der Richtlinie “2.3.1 Grenzwert von dreimaligem Blitzen” für Menschen mit Photosensitiver Epilepsie zu Anfällen und anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen.
Muss jeder das BFSG befolgen?
Nicht jeder muss das BFSG beachten. Es betrifft vor allem Unternehmen und Institutionen, die elektronische Dienstleistungen anbieten, wie E-Commerce, digitale Kommunikation oder Online-Terminbuchungen.
Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro oder weniger als 10 Angestellten sind momentan von den Regelungen befreit. Doch auch wenn das BFSG (noch) nicht verpflichtend für Ihr Unternehmen ist, gibt es einige Gründe, Ihre Webseite trotzdem barrierefrei zu gestalten.
Warum sollte man seine Webseite barrierefrei gestalten?
Laut statistischem Bundesamt leben in Deutschland knapp 8 Millionen Menschen mit Behinderungen, die häufig auf die barrierefreie Gestaltung von Inhalte im Netz angewiesen sind, um diese trotz ihrer Einschränkung nutzen zu können. Barrierefreiheit im Netz wird aber nicht nur durch die hohe Anzahl an Betroffen immer relevanter für Unternehmen, sondern ab 2025 auch gesetzlich verpflichtend.
Barrierefreiheit ist daher nicht nur ein rechtliches Muss, sondern auch ein zentraler Aspekt eines erfolgreichen digitalen Auftritts. Eine barrierefreie Internetseite verhindert nicht nur unnötige Bußgelder und Strafen, sondern zeigt, dass Ihr Unternehmen Wert auf Inklusion legt und die individuellen Bedürfnisse aller Nutzer ernst nimmt.
Gleichzeitig bevorzugen Suchmaschinen Websites, die gut strukturiert und leicht zugänglich sind. Barrierefreie Websites haben daher bessere Chancen auf höhere Platzierungen in den Suchergebnissen, da Faktoren wie Ladezeit, mobile Optimierung und einfache Navigation direkt in die Bewertung einfließen.
Gilt das BFSG auch für B2B?
Ob das BFSG im B2B auch von Relevanz ist beschäftigt aktuell einige Webseitenbetreiber.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zielt hauptsächlich auf digitale Produkte und Dienstleistungen ab, die sich an Verbraucher (B2C) richten. Unternehmen, die im B2B-Bereich tätig sind, sind grundsätzlich nicht direkt von den Anforderungen des BFSG betroffen, wenn ihre Angebote ausschließlich für Geschäftskunden bestimmt sind. Barrierefreiheit im B2B ist also in den meißten Fällen nicht verpflichtend, Ihre Internetseite barrierefrei zu gestalten kann Ihnen allerdings andere Vorteile, wie bessere Platzierungen in Suchmaschinen und gesteigerte Reichweite einbringen.
Deshalb könnte es in einigen Fällen sinnvoll sein, auch B2B-Websites und digitale Angebote barrierefrei zu gestalten, insbesondere wenn davon ausgegangen werden kann, dass Menschen mit Behinderungen diese ebenfalls nutzen.
Wie gestalte ich meine Website BFSG-konform?
Um eine Internetseite barrierefrei zu gestalten, muss sie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) erfüllen, die die Aspekte Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit abdecken. Die Einhaltung dieser Prinzipien wurde im BFSG festgelegt und soll sicherstellen, dass Websites von allen Usern unabhängig von deren möglichen Einschränkungen besucht und genutzt werden können.
Um die eigene Website BFSG-konform zu gestalten, müssen Unternehmen einige Standards erfüllen, die sowohl im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz als auch in den WCAG weiter erläutert werden. Welche Prinzipien das sind und wie diese Prinzipien konkret umgesetzt werden können, erklären wir ausführlich in unserem speziellen Artikel zur barrierefreien Webgestaltung.
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